Das Bestellerprinzip ist verfassungsgemäß!

Das Bestellerprinzip, welches bei Mietwohnungsvermittlungen seit 2015 gilt, ist verfassungsgemäß. Dies haben die Karlsruher Richter des Bundesverfassungsgerichtes entschieden.

Die Beschwerdeführer (Immobilienmakler) sahen sich durch die Einführung des Bestellerprinzips im April 2015 in ihrer Berufsfreiheit eingeschränkt und klagten dagegen.

Die Beschwerde der Immobilienmakler wurde nun von den Richtern des Bundesverfassungsgerichtes zurückgewiesen. Auf Grund des angespannten Mietwohnungmarktes und der daraus resultierenden Benachteiligung der Wohnungssuchenden, durfte der Gesetzgeber regelnd eingreifen. Die Berufsfreiheit der Makler wird hierdurch zwar eingeschränkt, jedoch im Rahmen der Verhältnismäßigkeit. Der Schutz des schwächeren Wohnungssuchenden rechtfertigt den Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit. Der Eingriff stellt sich als nicht so schwerwiegend dar, da weiterhin provisionspflichtige Aufträge zur Wohnungsvermittlung möglich sind. Die Makler können somit in ihrem Geschäftsfeld tätig bleiben.

„Um sozialen und wirtschaftlichen Ungleichgewichten entgegenzuwirken, durfte der Gesetzgeber aufgrund seiner Einschätzung der Nachfragesituation auf dem Mietwohnungsmarkt durch Einführung des Bestellerprinzips die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Freiheit der Wohnungsvermittler beschränken, von Wohnungssuchenden ein Entgelt für ihre Vermittlungstätigkeit zu erhalten.“ (BVerfG, Beschluss vom 29. Juni 2016 - 1 BvR 1015/15 - Leitsatz)

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